<< Formerfordernisse für Rechtsgeschäfte → §§ 125 ff BGB >>


Die Einhaltung einer besonderen Form gehört entgegen mancher laienhaften Vorstellung nicht zu den Begriffsmerkmalen des Rechtsgeschäfts. Der Einwand gegen die Geltendmachung von Vertragsansprüchen, dass man doch nichts unterschrieben habe, ist daher nicht immer zur Entkräftung der Forderung geeignet.

Für manche Rechtsgeschäfte verlangt das Gesetz jedoch die Einhaltung einer Form. Rechtspolitische Gründe für Formerfordernisse sind z. B. die Schaffung von Beweismitteln für die Tatsache der Abgabe und den Inhalt von Wilenserklärungen sowie die Erhöhung der Hemmschwelle für vom Gesetzgeber als schwerwiegend erachtete Rechtsgeschäfte (Beweis- und Warnfunktion der Form).

Außer durch Gesetz können auch durch Rechtsgeschäft Formen vorgeschrieben werden. Rechtsgeschäftlich bestimmte Form für Rechtsgeschäfte ist in §§ 125,127 BGB ausdrücklich vorgesehen. Die Wirkungen sind im Prinzip die gleichen wie die der gesetzlichen Formvorschriften. § 127 BGB verweist für die vereinbarte Privatschriftform auf § 126 BGB; und § 125 BGB ordnet bei Verstoß gegen die vereinbarte Form "im Zweifel" Nichtigkeit an.


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